Stand 30.10.2026 · 4 Minuten Lesezeit
Was die Grundversorgung ist
Grundversorger ist das Energieunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushalte beliefert. Wer einzieht und keinen eigenen Vertrag abschließt, wird automatisch von ihm versorgt. In Wiesbaden ist das laut stromauskunft.de (Stand Oktober 2026) die ESWE Versorgungs AG.
Auf der Rechnung steht es meist direkt: Begriffe wie „Grundversorgung“ oder „Allgemeiner Tarif“ zeigen, dass kein Sondervertrag besteht.
Kündigungsfrist: zwei Wochen
Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 20 Abs. 1 StromGVV). Eine Mindestlaufzeit gibt es nicht. Beim Wechsel übernimmt in der Regel der neue Anbieter die Kündigung, wenn das beim Abschluss so vereinbart wird.
Preiserhöhung: Sonderkündigungsrecht
Erhöht ein Versorger den Preis, besteht in der Regel ein Sonderkündigungsrecht, unabhängig vom Grund der Erhöhung. Die Kündigung muss eingehen, bevor die Preisänderung wirksam wird (§ 41 Abs. 5 EnWG).
Angekündigt werden muss die Änderung vorher: in der Grundversorgung sechs Wochen vorher per Brief und zusätzlich öffentlich, beim Sondervertrag in den meisten Fällen spätestens einen Monat vorher.
Vor dem Wechsel prüfen
Ein günstiger Arbeitspreis allein sagt wenig. Entscheidend ist, was über die gesamte Laufzeit bezahlt wird.
- Arbeitspreis und Grundpreis zusammen betrachten
- Einmalige Boni nur im ersten Jahr einrechnen
- Preisgarantie: Dauer und welche Bestandteile sie umfasst
- Laufzeit und Kündigungsfrist des neuen Vertrags
- Abschlag passend zum tatsächlichen Verbrauch
Lieber persönlich einordnen lassen?
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Quellen
- § 20 StromGVV, gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
- Verbraucherzentrale: Preiserhöhungen bei Strom und Gas (öffnet in neuem Tab)
- Grundversorger nach Ort, stromauskunft.de (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweiligen Vertragsbedingungen.