Stand 30.10.2026 · 3 Minuten Lesezeit
Die erste Laufzeit
Die anfängliche Laufzeit eines Vertrags mit Verbraucherinnen und Verbrauchern darf höchstens 24 Monate betragen. Anbieter müssen zusätzlich einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG).
Nach der Mindestlaufzeit: monatlich kündbar
Verlängert sich der Vertrag nach der ersten Laufzeit stillschweigend, kann er danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden (§ 56 Abs. 3 TKG). Vor der Verlängerung muss der Anbieter rechtzeitig darauf hinweisen.
Wurde der Vertrag online abgeschlossen, muss der Anbieter auf seiner Website eine Kündigungsschaltfläche anbieten (§ 312k BGB).
Wechsel ohne Lücke
Beim Wechsel sind drei Dinge wichtig, damit Telefon und Internet weiterlaufen.
- Rufnummer mitnehmen: Der neue Anbieter beantragt die Portierung (§ 59 TKG).
- Beim Internet zuerst die Verfügbarkeit an der Adresse prüfen, bei Glasfaser auch den Hausanschluss.
- Den Starttermin des neuen Vertrags auf das Ende des alten legen.
Lockpreis oder echter Preis
Angebote mit niedrigem Preis in den ersten Monaten wirken günstiger, als sie sind. Aussagekräftig ist der Durchschnitt über die gesamte Laufzeit, inklusive Anschlusspreis und Bonus. Genau das rechnet der kostenlose Kostenrechner auf dieser Website aus.
Lieber persönlich einordnen lassen?
Ein Ansprechpartner schaut sich die konkrete Situation an. Kostenlos und unverbindlich.
Quellen
- § 56 TKG, dejure.org (öffnet in neuem Tab)
- Verbraucherzentrale Hamburg: Verträge für Telefon, Handy, Internet (öffnet in neuem Tab)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweiligen Vertragsbedingungen.